Satzung vom 09.10.1999,
Urfassung beschlossen in Eibelstadt bei Würzburg
(vorliegende Fassung vom 04.01.2006)

Inhalt

I ~~~ Name, Sitz, Geschäftsjahr
II ~~~ Vereinszweck
III ~~~ Mitgliedschaft
IV ~~~ Mitgliedsbeiträge
V ~~~ Gliederung
VI ~~~ Organe
VII ~~~ Der Vorstand
VIII ~~~ Die Mitgliederversammlung
IX ~~~ Beziehungen zu internationalen Organisationen und anderen Vereinen
X ~~~ Satzungsänderungen
XI ~~~ Auflösung
XII~~~ Zusammenschluss
XIII ~~~ Ausführungsbestimmungen

Wahlordnung zu den Vorstandswahlen

I ~~~ Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

  1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen "Ankh-Morpork e.V." (im Folgenden kurz "A-M" genannt).
  2. Der Vereinssitz ist Berlin; der Vorstand des A-M (§ 17 c)) ist ermächtigt, den Sitz zu verlegen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II ~~~ Vereinszweck

§ 2

  1. Der Verein vertritt die Gesamtheit seiner Mitglieder.
  2. Der Zweck des A-M ist die Förderung der Kommunikation zwischen den deutschsprachigen Fans des britischen Autors Terry Pratchett.
  3. Der Verein hat das Ziel, den Bekanntheitsgrad von Terry Pratchett und seinen Büchern zu erhöhen.
  4. Der A-M bemüht sich um die Organisation und Durchführung einer Convention für Fans des britischen Autors Terry Pratchett im deutschsprachigen Raum und in regelmäßigen Abständen.
  5. Der Verein ist keiner bestehenden Gruppe oder Partei verpflichtet.

    Diese Ziele sucht der A-M insbesondere zu erreichen durch

    • zur Verfügungstellung von allgemeinen und speziellen Informationen über den britischen Autor Terry Pratchett und dessen Werke in Form von schriftlichen und digitalen Medien,
    • dem Bedrucken von Materialien zu Werbezwecken,
    • der Veranstaltung von Mitgliedertreffen und Regionaltreffen.

§ 3

  1. Der A-M verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (§ 2). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des A-M werden nur für den Vereinszweck (§ 2) verwendet.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des A-M. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des A-M keinen Anspruch auf das Vermögen des A-M.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des A-M fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III ~~~ Mitgliedschaft

§ 4

Der A-M umfasst:

    a) ordentliche Mitglieder (§ 5 a) & b)),

    b) Mitglieder "ex officio" (§ 9),

    c) Ehrenmitglieder (§ 10).

§ 5

Die ordentliche Mitgliedschaft (§ 4 a)) können erwerben:

    a) Alle volljährigen Fans des britischen Autors Terry Pratchett, unabhängig von ihrer Nationalität, die dieser Satzung zustimmen.

    b) Alle minderjährigen Fans des britischen Autors Terry Pratchett, unabhängig von ihrer Nationalität, die dieser Satzung zustimmen und deren Erziehungsberechtigte einer Mitgliedschaft zustimmen.

§ 6

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft (§ 5 a) & b)) kann durch schriftlichen Antrag erworben werden und beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstands (§ 17 q)).

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austrittserklärung zum Ende eines Kalendermonats, falls die Erklärung mindestens eine Woche vorher beim Schatzmeister (§ 16) eingegangen ist. Sie erlischt auch bei Versäumnis der Beitragszahlung nach drei Monaten nach Fälligkeit, sofern in der Zeit zweimal gemahnt worden ist.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand (§ 17 d)) auf begründeten Antrag beschließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des A-M geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 8

Alle ordentlichen Mitglieder (§ 5 a) & b)) haben einfaches, gleiches, aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.

§ 9

  1. Mitglieder "ex officio" (§ 4 b)) sind die Vertreter assoziierter oder befreundeter Vereine (§§ 20-21). Sie haben für die Dauer ihrer Amtszeit die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes (§ 8) ohne Verpflichtung zur Beitragsleistung und ohne passives Wahlrecht.
  2. Der Vorstand (§ 17 p)) muss einer Ernennung ohne Gegenstimme zustimmen.
  3. Die Mitgliedschaft "ex officio" beginnt mit der schriftlichen Bestätigung einer Einladung zur Mitgliedschaft "ex officio" durch das aufzunehmende Mitglied "ex officio".

§ 10

  1. Ehrenmitglieder (§ 4 c)) können Persönlichkeiten werden, die im direkten Zusammenhang mit dem britischen Autor Terry Pratchett stehen.
  2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes (§ 8) ohne Verpflichtung zur Beitragsleistung.
  3. Der Vorstand (§ 17 e)) muss einer Ernennung ohne Gegenstimme zustimmen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung einer Einladung zur Ehrenmitgliedschaft durch das aufzunehmende Ehrenmitglied.

IV ~~~ Mitgliedsbeiträge

§ 11

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand (§ 17 b)) festgesetzt.
  2. Die Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, usw.) werden durch den Schatzmeister (§ 16) verwaltet und nach Ermessen des Vorstands (§§ 14-17) für die Zwecke des A-M eingesetzt. Die Mitglieder werden darüber mit der Jahresabschlussrechnung (§ 11 Absatz 3) unterrichtet.
  3. Die Jahresabschlussrechnung ist zu angemessener Zeit den Rechnungsprüfern (§ 12 Absatz 6) vom Schatzmeister (§ 16) zur Einsicht vorzulegen und den Mitgliedern mindestens in digitaler Form bereitzustellen.

V ~~~ Gliederung

§ 12

  1. Zum Erreichen der Ziele des A-M (§ 2) und zur Bewältigung damit verbundener Aufgaben und zur Verwaltung des A-M kann der Vorstand (§ 17 f)) Kompetenzen auf Arbeitsgruppen verteilen und entziehen. Zu diesen Arbeitsgruppen zählen unter anderem Onlineredakteure, Organisatoren von regionalen und überregionalen Treffen, die Redaktion der Mitgliederzeitung des A-M und die Rechnungsprüfer.
  2. Diese Arbeitsgruppen unterliegen der Selbstverwaltung, können aber auch durch den Vorstand überwacht werden.
  3. Vorstandsmitglieder können ebenfalls Teil einer oder mehrerer Arbeitsgruppen werden.
  4. Es gibt keine maximale Beschränkung von Arbeitsgruppen, in denen ein Mitglied des A-M mitwirken kann.
  5. Eine ständige Arbeitsgruppe bildet die Redaktion der Mitgliederzeitung des A-M. Sie wählt ihre Mitglieder selbst.
  6. Die Rechnungsprüfer müssen als Arbeitsgruppe eingerichtet werden. Sie braucht lediglich aus einer Person zu bestehen und ist in ihrer Größe dem Umfang der Transaktionen des A-M anzupassen.
    Die Rechnungsprüfer dürfen nicht auch Teil des Vorstandes (§ 14 Absatz 5) sein.

VI ~~~ Organe

§ 13

Organe des A-M sind:

a) Der Vorstand (§ 14)

b) Die Mitgliederversammlung (§ 19)

VII ~~~ Der Vorstand

§ 14

  1. Der Vorstand steht dem A-M vor und leitet ihn (§§ 14-18). Der Vorstand vertritt den Verein durch mindestens zwei seiner Mitglieder als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des A-M zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen des A-M übertragen sind.
  3. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden (§ 15 Absatz 1),

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (§ 15 Absatz 2),

    c) dem Schriftführer (§ 15 Absatz 3),

    d) dem Schatzmeister (§ 16).

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und ist dieser verantwortlich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden in einem einmaligen Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme je Vorstandsmitglied.
    Die Einzelheiten werden durch eine Wahlordnung festgelegt, die der Vorstand beschließt (§17 l)).
  5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nicht zusätzlich die Position eines Rechnungsprüfers (§ 12 Absatz 6) übernehmen.

§ 15

  1. Der Vorsitzende (§ 14 Absatz 3 a)) leitet die Sitzungen des Vorstandes, sowie die Mitgliederversammlungen (§ 19) und sorgt für die Ausführungen der Beschlüsse dieser beiden Organe. Der Vorsitzende kann die Leitung dieser Versammlungen an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
  2. Bei Abwesenheit wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden (§ 14 Absatz 3 b)) vertreten, bei dessen Abwesenheit durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Bei Tod übernimmt der stellvertretende Vorsitzende alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden für die laufende Amtsperiode.
  3. Protokolle dieser Versammlungen sind vom Schriftführer (§ 14 Absatz 3 c)) anzufertigen und den Mitgliedern mindestens in digitaler Form bereitzustellen.

§ 16

Bei Beschlüssen des Vorstandes über Angelegenheiten des Haushaltes und des Vermögens des A-M ist die Zustimmung des Schatzmeisters (§ 14 Absatz 3 d)) erforderlich.

§ 17

Der Vorstand entscheidet und berät ferner

a) über die Richtlinien für die Arbeit des A-M,

b) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 11 Absatz 1),

c) über den Sitz des Vereins (§ 1 Absatz 2),

d) über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7 Absatz 2),

e) über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 10 Absatz 3),

f) über die Einberufung von Arbeitsgruppen (§ 12),

g) im Zusammenhang mit der Herausgabe der Mitgliederzeitung des A-M, insbesondere über die Ernennung der Herausgeber (§ 12 Absatz 5),

h) über den Anschluss von assoziierten und befreundeten Vereinigungen und Bestellung von Vertretern des A-M bei den assoziierten Vereinigungen (§§ 20-21),

i) über die Beschlussfassung über Ort und Zeit der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sowie über außerordentliche Mitgliederversammlungen (§ 19 Absatz 1),

j) über die Stellungnahme zu Satzungsänderungen (§ 23),

k) über die Beschlussfassung über Ausführungsbestimmungen zur Satzung (§ 26),

l) über den Erlass der Wahlordnung (§ 14 Absatz 4),

m) über die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens des A-M bei Auflösung (§ 24 Absatz 2),

n) über den Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung (§ 25),

o) über Vertreter des A-M bei in- oder ausländischen sowie internationalen Vereinigungen,

p) über die Aufnahme von Mitgliedern "ex officio" (§ 9 Absatz 2),

q) über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (§ 5 a) & b)).

§ 18

Der Vorstand bespricht sich regelmäßig und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder nach § 14 Absatz 3 anwesend sind. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst; er kann auch brieflich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder abstimmen.

VIII ~~~ Die Mitgliederversammlung

§ 19

  1. Die Mitglieder des A-M werden vom Vorstand (§ 17 i)) zur ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung und wichtigen Unterlagen erfolgt spätestens vier Wochen vorher mindestens in digitaler Form und/oder in der Mitgliederzeitung des A-M.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

    b) Beschlüsse von Empfehlungen und Aufträgen an den Vorstand,

    c) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters (§ 11 Absatz 3) über die Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und Anhörung der Rechnungsprüfer (§ 12 Absatz 6),

    d) Entlastung des Vorstandes (§§ 14-18),

    e) Stellungnahme zu Satzungsänderungen (§ 23).

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (Absatz 1). Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen (§ 15 Absatz 3) und den Mitgliedern mindestens in digitaler Form bereitzustellen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des A-M dies verlangen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zehn Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
    Im Übrigen gelten Absätze 1-3 sinngemäß.
  5. Abstimmungen aller Mitglieder über einzelne Punkte können auch unabhängig von einer Mitgliederversammlung in digitaler oder schriftlicher Form durchgeführt werden.

IX ~~~ Beziehungen zu internationalen Organisationen und anderen Vereinen

§ 20

Andere Vereinigungen, deren Ziele im Sinne des Vereinszweckes (§§ 2-3) liegen, können mit dem A-M als "assoziierte" Vereinigung zusammenarbeiten. Sie erhalten für einen von ihnen zu bestimmenden Vertreter einen Sitz mit beratender Stimme in der Mitgliederversammlung (§ 19), sofern sie dem A-M ein entsprechendes oder ähnliches Recht einräumen. Der Vertreter gilt als Mitglied "ex officio" (§ 9). Über die Assoziation und deren Durchführung entscheidet der Vorstandsrat (§ 17 h)).

§ 21

Ferner kann der A-M zu einer in- oder ausländischen Vereinigung dadurch in ein freundschaftliches Verhältnis treten, dass sie deren jeweiligen Vorsitzenden als Mitglied "ex officio" (§ 9) führt.
Solche Vereinigungen werden vom Vorstand ausgewählt (§ 17 h)).

§ 22

Der A-M kann sich an Veranstaltungen usw. von in- und ausländischen oder internationalen Vereinigungen oder an diesen selbst beteiligen, wenn deren Ziele denen des A-M entsprechen oder nahe liegen. Die Beteiligung und ihre Durchführung regelt der Vorstand, der auch Vertreter des A-M benennen kann (§ 17 o)).

X ~~~ Satzungsänderungen

§ 23

Für eine Änderung dieser Satzung bedarf es nach einer Diskussion im Vorstand (§ 17 j)) und in der Mitgliederversammlung (§ 19 Absatz 2 e)) einer brieflichen oder digitalen Abstimmung der Mitglieder des A-M (§§ 8-10). Für das Zustandekommen einer Änderung ist die Zustimmung von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Bestimmungen dieses Absatzes können unter derselben Voraussetzung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

XI ~~~ Auflösung

§ 24

  1. Zur Auflösung des A-M, zur Änderung seiner Zwecke (§§ 2-3) oder zur Änderung dieses Absatzes bedarf es eines schriftlichen oder digitalen Beschlusses, dem mehr als die Hälfte der Mitglieder des A-M (§ 8-10) zustimmt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des A-M oder Wegfall seines bisherigen Zweckes (§§ 2-3) fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die vom Vorstand (§ 17 m)) bestimmt wird, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes (§§ 2-3).

XII ~~~ Zusammenschluss

§ 25

Der Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung gleicher oder ähnlicher Zielsetzung ist vom Vorstand (§ 17 n)) im Benehmen mit der Mitgliederversammlung (§ 19 Absatz 2 b)) durch eine Vereinbarung zwischen dem A-M und der anderen Vereinigung entsprechend den Maßgaben dieser Satzung zu regeln.

XIII ~~~ Ausführungsbestimmungen

§ 26

Diese Satzung wird durch Ausführungsbestimmungen ergänzt.
Sie bilden keinen Teil der Satzung. Sie werden vom Vorstand (§ 17 k)) beschlossen.

Hinweis

Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen (z.B. der Vorsitzende, der Schatzmeister, ...) sind sowohl die männliche (der Vorsitzende) als auch die weibliche (die Vorsitzende) Form gemeint.

Der Vorstand
Würzburg, 9. Oktober 1999
Ense, 7. Oktober 2000
Berlin, 14. Oktober 2005
Berlin, 04. Januar 2006

Die Mitgliederversammlung
09. Januar 2006